ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

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BEDINGUNGEN

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

SICAT GMBH & CO. KG ■ FRIESDORFER STR. 131-135 ■ 53175 BONN, GERMANY
TEL. +49 228 286206-0 ■ [email protected] ■ WWW.SICAT.COM

1. ALLGEMEINES UND GELTUNGSBEREICH

1.1. Für alle von SICAT GmbH & Co. KG erbrachten Angebote, Lieferungen und Leistungen (Software, Hardware, Bohrschablonen, Therapieschienen und Dienstleistungen) gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder in den SICAT AGB nicht enthaltene anderslautende Bedingungen des Käufers erkennt SICAT nicht an, es sei denn SICAT hätte diesen ausdrücklich und schriftlich zugestimmt. Dies gilt auch, wenn SICAT in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Bedingungen des Käufers eine Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführt.

2. PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

2.1. Die Preise verstehen sich ab Werk oder ab Lager verladen, zuzüglich der gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Kosten für Versicherung, Verpackung, Versand, Gebühren, die für die Einfuhr von Medizinprodukten erhoben werden, und Zollgebühren werden dem Besteller gesondert in Rechnung gestellt, sofern SICAT in der jeweils aktuellen Preisliste nicht ausdrücklich etwas anderes zugesagt hat.
2.2. Die Zahlung für Software, Hardware, Bohrschablonen, Therapieschienen und Dienstleistungen hat sofort nach Erhalt der Rechnung, ohne jeden Abzug zu erfolgen. Die Zahlungsmöglichkeiten werden dem Kunden im Online-Shop des Verkäufers mitgeteilt. Die Zahlung kann per Kreditkarte oder SEPA-Lastschriftverfahren erfolgen. Erfolgen vom Käufer zu vertretende Rückbuchungen, hat der Käufer SICAT die hierdurch entstehenden Kosten zu erstatten.
2.3. Bei Auswahl der Zahlungsart SEPA-Lastschrift ist der Rechnungsbetrag nach Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats, nicht jedoch vor Ablauf der Frist für die Vorabinformation zur Zahlung fällig. Der Einzug der Lastschrift erfolgt, wenn die bestellte Ware das Lager des Verkäufers verlässt, nicht jedoch vor Ablauf der Frist für die Vorabinformation. Vorabinformation („Pre-Notification“) ist jede Mitteilung (z.B. Rechnung, Vertrag, Police) des Verkäufers an den Kunden, die eine Belastung mittels SEPA-Lastschrift ankündigt.
2.4. Gerät der Käufer mit der Zahlung in Verzug, kann SICAT Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe verlangen.
2.5. Der Besteller kann ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, wenn SICAT die Gegenforderung ausdrücklich anerkannt hat oder diese rechtskräftig festgestellt wurde.
2.6. Sind von Ziff. 2.2 abweichende Zahlungsbedingungen vereinbart worden und werden diese nicht eingehalten, ist SICAT berechtigt, sofortige Zahlung für alle Lieferungen zu verlangen. Liegen Umstände vor, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen (wie z. B. die Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen), ist SICAT berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen oder vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. SICAT ist ferner berechtigt, die Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zu untersagen sowie die Waren auf Kosten des Bestellers sofort zurückzuholen, wenn SICAT vom Vertrag zurückgetreten ist.

3. GEFAHRÜBERGANG – VERSICHERUNG

3.1. Die Gefahr geht mit Bereitstellung der Lieferung und Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Das gilt auch dann, wenn sich der Versand infolge von Umständen, die SICAT nicht zu vertreten hat, verzögert. Unterbleibt die Mitteilung der Versandbereitschaft, so geht die Gefahr mit Übergabe der Ware an den Transporteur, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werks oder Lagers auf den Besteller über. Dies gilt auch bei Verwendung unserer Transportmittel oder frachtfreier Lieferung.

3.2. Der Besteller ist verpflichtet, die Ware so lange ausreichend zu versichern, wie der Eigentumsvorbehalt gilt.

4. MÄNGELRÜGE, MÄNGELANSPRÜCHE, VERJÄHRUNGSFRIST

4.1. Der Besteller hat die empfangene Ware unverzüglich nach Erhalt auf Mängel zu untersuchen. Mängelrügen hat der Besteller unverzüglich nach Erhalt der Ware, spätestens aber innerhalb von 10 Werktagen (Samstag zählt nicht als Werktag) nach Erhalt, in Textform zu erheben. Für nicht rechtzeitig angezeigte Mängel entfallen die Mängelansprüche. Verborgene Mängel sind innerhalb von 10 Werktagen (der Samstag zählt nicht als Werktag) nach Entdeckung schriftlich zu rügen, ansonsten gilt die Ware auch in Ansehung dieser Mängel als genehmigt.
4.2. Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt nach der Wahl von SICAT eine Nachbesserung oder eine Ersatzlieferung. Falls SICAT den Mangel nicht innerhalb angemessener Frist oder nach höchstens zwei Versuchen behebt oder Ersatz liefert, hat der Besteller das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen.

5. EIGENTUMSVORBEHALT

5.1. Die Lieferungen seitens SICAT erfolgen stets unter Eigentumsvorbehalt. Die Ware bleibt bis zur völligen Bezahlung sämtlicher Forderungen (einschließlich der Nebenforderungen, wie z. B. Zinsen) aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller Eigentum der SICAT. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherheit für unsere Saldoforderung.
5.2. Der Besteller ist berechtigt, die gelieferte Ware im Rahmen seines ordentlichen Geschäftsganges weiter zu veräußern. Er darf die Vorbehaltsware jedoch weder verpfänden noch sicherungsübereignen.
5.3. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller bereits jetzt alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten an SICAT ab, die für ihn durch die Weiterveräußerung entstehen. Dies gilt ohne Rücksicht darauf, ob er die Vorbehaltsware unverarbeitet, be- oder verarbeitet oder zusammen mit anderen Sachen veräußert. Erfolgt die Veräußerung zusammen mit nicht SICAT gehörender Ware, so gilt die Abtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. Der Wert bemisst sich nach den Verkaufspreisen von SICAT. SICAT nimmt die Abtretung bereits jetzt an.

6. SOFTWARE NUTZUNGSRECHTE

6.1. Die Software ist Eigentum von SICAT und ist sowohl durch Urheberrechtsgesetze, internationale Urheberrechtsverträge als auch durch andere Gesetze und Vereinbarungen über geistiges Eigentum geschützt.
6.2. Mit Freischaltung des Softwareschlüssels räumt SICAT dem Kunden ein nicht-exklusives und nicht weiter übertragbares Nutzungsrecht an der Software ein. Urhebervermerke, Seriennummer sowie sonstige der Identifikation dienenden Merkmale dürfen nicht entfernt oder verändert werden.

7. ABO-LIZENZEN

7.1. Lizenzen können auch im ABO-Verfahren gebucht werden. Für Abonnements gilt eine Vertragslaufzeit von einem Monat. Zu den jeweiligen Stichtagen gilt eine 14-tägige Kündigungsfrist, danach erfolgt bei nicht erfolgter Kündigung die Verlängerung jeweils um einen weiteren Monat. Erst danach kann dieses gekündigt werden. Der Stichtag für den Beginn einer ABO-Vereinbarung ist der Tag, an dem das erste ABO der ersten Applikation abgeschlossen wurde.
7.2. Wird eine weitere Lizenz/Aktivierung hinzugefügt, ist diese gratis (Bonuszeit) bis zum Stichtag des initialen Abonnements und wird mit diesem jeweils monatlich verlängert.
7.3. Bestehende Gutscheine können für die angegebene Laufzeit verwendet werden. Wird das ABO nach der Gutscheinlaufzeit nicht gekündigt, verlängert es sich automatisch um jeweils einen Monat und muss per vereinbarter Zahlungsmodalität bezahlt werden. Restguthaben in jedweder Form werden nicht ausbezahlt und können nicht für einen neuen Gutschein verwendet werden.
7.4. Updates & Upgrades der SICAT Suite während der ABO Laufzeit sind kostenfrei.
7.5. Nach Kündigung wird nach Ablauf des bezahlten Zeitraums die Nutzung der entsprechenden Applikationen unterbunden.

8. QUALIFIKATION UND PFLICHT DES KUNDEN

8.1. Der Kunde verpflichtet sich, den Endnutzer darauf hinzuweisen, die Produkte entsprechend des „Bestimmungsgemäßen Gebrauchs“, wie er im Zusammenhang mit der Zulassung des Produktes festgelegt worden ist, und entsprechend der Handbücher zu verwenden.
8.2. Der Kunde ist vollumfänglich für die Korrektheit und Qualität der Daten und Objekte verantwortlich, die er an SICAT übermittelt und die von SICAT als Grundlage für die Fertigung (CLASSICGUIDE/ OPTIGUIDE/ ACCESSGUIDE) bzw. das Design (DIGITALGUIDE/RAPID DIGITALGUIDE) einer Bohrschablone oder einer OPTISLEEP, OPTIMOTION Therapieschiene verwendet werden.

9. HAFTUNGSBEGRENZUNG

9.1. Bei einer SICAT zurechenbaren Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung von SICAT oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet SICAT nach den gesetzlichen Bestimmungen.
9.2. Für sonstige Schäden gilt Folgendes:

  • Für Schäden, die auf der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten infolge einfacher Fahrlässigkeit von SICAT, den gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen, ist die Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt.
  • Schadensersatzansprüche für sonstige Schäden bei der Verletzung von Nebenpflichten oder nicht wesentlichen Pflichten im Falle einfacher Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen.

9.3. Die Haftungsausschlüsse oder Beschränkungen gelten nicht, sofern SICAT einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
9.4. Der Anspruch des Bestellers auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung und die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

10. ABTRETUNGSVERBOT

10.1. Soweit nicht mit dem Besteller ausdrücklich etwas anderes vereinbart, ist der Besteller ohne das Einverständnis von SICAT nicht berechtigt, Rechte aus dem Vertrag auf Dritte zu übertragen.

11. HÖHERE GEWALT

11.1. Ereignisse höherer Gewalt sowie Betriebsstörungen jeder Art, Aussperrungen, Streiks, Rohstoff- und Brennstoffmangel, behördliche Maßnahmen oder sonstige Ursachen oder Ereignisse, die eine Einschränkung oder Einstellung des Betriebes herbeiführen, berechtigen SICAT, die Erfüllung der Verpflichtungen hinauszuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass Schadensersatz von SICAT verlangt werden kann

12. DATENSCHUTZ

12.1. Die personenbezogenen Daten werden von SICAT gemäß den Bestimmungen des deutschen und europäischen Datenschutzrechts verarbeitet. Weitere Informationen dazu enthält die SICAT Datenschutzerklärung unter www.sicat.de/datenschutz.

13. ANWENDBARES RECHT, GERICHTSSTAND, SALVATORISCHE KLAUSEL

13.1. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
13.2. Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien ist Bonn, wenn der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, oder wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat. Allerdings behält sich SICAT das Recht vor, gegen einen Besteller, der keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, nach Wahl auch vor den ansonsten zuständigen Gerichten gerichtlich vorzugehen.

13.3. Sollte eine der vorstehenden Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so soll dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berühren. Statt der unwirksamen oder unwirksam gewordenen Regelung soll die Regelung gelten, die der unwirksam oder unwirksam gewordenen wirtschaftlich am nächsten kommt.

Stand: 01.02.2022

Garantiebedingungen für SICAT OPTISLEEP Therapieschienen

Es gelten folgende Garantiebedingungen der SICAT GmbH & Co. KG für die SICAT OPTISLEEP Therapieschiene:

1. ALLGEMEINES

1.1. Bei entsprechendem Nachweis durch den Kunden gewährt SICAT eine Garantie auf berechtigte Material und Herstellungsfehler des Produkts.
1.2. Der Garantiezeitraum beträgt zwei Jahre, beginnend mit dem Versanddatum des Produkts durch SICAT.

2. GARANTIELEISTUNG

2.1. Wenn das Produkt innerhalb der genannten Garantiezeit berechtigte Material- oder Herstellungsfehler aufweist, ersetzt SICAT das Produkt durch eine kostenlose Ersatzlieferung und übernimmt sämtliche Versandkosten, jedoch nicht etwaige Behandlungskosten.
2.2. Der unter 1.2. genannte Garantiezeitraum verlängert sich nicht mit Erhalt einer Ersatzlieferung

3. KENNTNIS & MELDUNG

3.1. Die Meldung des Garantiefalles muss umgehend nach Feststellen des Mangels erfolgen.
3.2. Der Kunde ist verpflichtet, SICAT die zur Bearbeitung des Garantiefalles notwendigen Informationen (z.B. Fotos des Mangels, Zusendung des Produkts etc.) zur abschließenden Prüfung zur Verfügung zu stellen.
3.3. Stellt sich ein gemeldeter Mangel nach abschließender Prüfung durch SICAT als ungerechtfertigt heraus, kann SICAT dem Kunden die entstandenen Kosten (z.B. Ersatzlieferung ohne vorherige Prüfung auf Garantieanspruch zur Ermöglichung der Therapiefortführung) nachträglich in Rechnung stellen.

4. VERLUST DES GARANTIEANSPRUCHS & AUSSCHLUSSKRITERIEN

4.1. Unsachgemäße Veränderungen am Produkt durch den Kunden führen zum sofortigen Verlust des Garantie-
anspruchs.
4.2. Ausdrücklich ausgeschlossen vom Garantieanspruch sind:
a) die Wirksamkeit des Produkts bezüglich der Behandlung von Schnarchen und obstruktiver Schlafapnoe,
b) der Verlust der Passung nach Veränderungen des Zahnstatus (z.B. nach zahnformverändernden
Maßnahmen durch neue Kronen oder Brücken, Beschädigungen etc.),
c) Verschleißerscheinungen an den Verbindern,
d)Beschädigungen des Produkts durch unsachgemäßen Gebrauch, wie beispielsweise durch aggressive Rei-
nigungszusätze, falsche Aufbewahrung, Beschädigung durch Haustiere etc.,
e) Auswirkungen durch mangelnde Pflege des Produkts (z.B. Ablagerungen etc.).
f) Passungsprobleme, wenn ein größerer Zeitraum als 8 Wochen zwischen dem Zeitpunkt der Bestellung und
der Übergabe an den Patienten liegt.

5. ANWENDBARES RECHT

5.1. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
5.2. SICAT behält sich das Recht vor, diese Bedingungen in der Zukunft zu ändern oder aufzuheben.

Stand: 01.02.2023

Zuletzt aktualisiert: 2023-01-16

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