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Unterkieferprotrusionsschienen werden zur Kassenleistung

Unterkieferprotrusionsschienen werden zur Kassenleistung

16:00 24 November in Neuigkeiten
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Die Unterkieferprotrusionsschiene als Zweitlinientherapie zur Behandlung von obstruktiver Schlafapnoe ist künftig Bestandteil der vertragsärztlichen Versorgung. Die Schienen müssen dabei jedoch durch einen Arzt verordnet und individuell zahntechnisch angefertigt werden.

Einen entsprechenden Beschluss hat der Gemeinsame Bundesauschusses (G-BA) am 20. November 2020 in Berlin gefasst. Vorausgegangen waren laut Kassenzahnärztlicher Bundesvereinigung (KZBV) umfangreiche fachliche Beratungen.

Als Trägerorganisation im G-BA begrüßt die KZBV die Entscheidung. Unterkieferprotrusionsschienen, wie auch unsere OPTISLEEP, seien demnach eine wichtige Therapieoption zur Behandlung obstruktiver Schlafapnoe, bei der es während des Schlafs wiederholt zur Verringerung oder dem kompletten Aussetzen der Atmung durch eine Verengung des Rachenraums kommt. Immer dann, wenn die Überdrucktherapie mit einer Atemmaske nicht erfolgreich eingesetzt werden kann, dürfen niedergelassene Ärztinnen und Ärzte künftig gemäß dem neuen Beschluss die Schiene verordnen.

Hohe Qualität der Versorgung dank abgestimmtem Vorgehen

Martin Hendges, stellv. Vorsitzender des Vorstands der KZBV äußert sich positiv: „Wir freuen uns sehr, dass die Versorgung mit der Unterkieferprotrusionsschiene künftig von Zahnärzten und Ärzten gemeinsam gestaltet werden kann. Dieses abgestimmte Vorgehen gewährleistet eine hohe Qualität der Versorgung.“ Auch die klare Regelung, dass nur zahntechnisch individuell angefertigte und adjustierbare Schienen die Anforderungskriterien für eine funktionierende Schienentherapie erfüllen, werde von der KZBV aufgrund der klaren Evidenzlage als folgerichtig begrüßt.

Indikationsstellung des Arztes als Grundlage

Die KZBV hatte sich im G-BA erfolgreich dafür eingesetzt, dass Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte in die Versorgungsstrecke hinsichtlich des Ausschlusses zahnmedizinischer Kontraindikationen, der Anfertigung und Anpassung der Schiene, der Schieneneingliederung sowie der Einstellung des Protrusionsgrades eingebunden werden. Die Therapie mit einer individuell hergestellten Unterkieferprotrusionsschiene ist künftig auf Grundlage einer vertragsärztlichen Indikationsstellung als sogenannte Zweitlinientherapie für leichte, mittelgradige und schwere Schlafapnoe vorgesehen.

Nach Ausschluss zahnmedizinischer Kontraindikationen verantworten Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte die Anfertigung und Anpassung der Schiene. Diese Anpassung erfolgt in enger Abstimmung mit den verordnenden Vertragsärztinnen und Vertragsärzten. Das heißt, dass Zahnärzte selbst diese Schienen auch weiterhin nicht zulasten der Gesetzlichen Krankenversicherung verordnen können.

Der Beschluss des G-BA wird zunächst dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Prüfung vorgelegt und tritt – im Fall einer Nichtbeanstandung – nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Auf Grundlage des G-BA-Beschlusses sind im Anschluss noch Beratungen zur Ausgestaltung der korrespondierenden vertragszahnärztlichen Vorgaben notwendig.

Zuletzt aktualisiert: 2020-11-24



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